Ertragsschmälerung
Bei der Beitragsrückgewähr überweist die
Versicherungsgesellschaft im Todesfall die verbliebene Summe unverzinst
an die Erben zurück. Die ausgezahlten Renten werden
natürlich abgezogen. Mit der Rentengarantiezeit hingegen verpflichtet
sich der Versicherer, für 5, 10 oder 15 Jahre die vereinbarte
Rente
selbst dann zu zahlen, wenn der Kunde vor Ablauf der Frist stirbt.
Die meisten Versicherten entscheiden sich für beide Leistungen,
obwohl sie dem Prinzip der Rentenversicherung
widersprechen. Diese soll ja ein langes Leben der Kunden finanziell
absichern. Eine Rentengarantie aber geht, genau wie eine Beitragsrückgewähr,
zu Lasten des Versicherten. Sie müssen entsprechend teuer bezahlt
werden und schmälern die Rentenhöhe.
Außerdem sollte allein schon aus steuerlichen Gründen
die Rentengarantiezeit nie länger sein als die nach
der amtlichen Sterbetafel errechnete Lebenserwartung. Sonst schlägt
das Finanzamt doppelt zu, beim Rentner und bei den Erben: Setzt
die Rente mit 65 Jahren ein und liegt die Garantiezeit beim
Mann über 14 und bei einer Frau über 18 Jahren, dann wird
die volle Rente und nicht nur ihr Ertragsteil mit 27 Prozent versteuert.
Die Sofortrente besteht aus einem garantierten und einem
prognostizierten Teil. Dreh- und Angelpunkt bei der Wahl des richtigen
Partners ist deshalb die Frage: Verspricht das Versicherungsunternehmen
bei Vertragsabschluss hohe Leistungen für die garantierte Vorsorge
und kann es diese später noch durch dauerhafte und hohe Überschüsse
überbieten?
Das Problem: Die in der Rente enthaltenen Leistungen aus
der Überschussbeteiligung können nicht garantiert werden.
Sie gelten nur dann, wenn die Überschussanteile während
der gesamten Versicherungsdauer hoch bleiben.
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